Abstract
In der KI-VO sind mehrere Behörden, Einrichtungen und Stellen zur Vollziehung dieser Verordnung auf Unionsebene und durch die Mitgliedstaaten vorgesehen. Die KI-VO setzt an der MarktüberwachungsVO und an der AkkreditierungsVO an, enthält aber auch weitere Voraussetzungen für eine oder mehrere KI-Marktüberwachungsbehörden und eine notifizierende Behörde bzw Behörden, die die Mitgliedstaaten errichten oder einrichten können. Die Mitgliedstaaten sind nun gefordert, eine gute Aufsichtsstruktur zu implementieren, wobei sie auf ihrer bestehenden Behördenstruktur aufbauen oder eine oder mehrere neue Behörden errichten können. In dem Beitrag werden Anforderungen der KI-VO an eine nationale Verwaltungsorganisation herausgearbeitet und es werden Überlegungen angestellt, von welchen Kriterien sich der österreichische Gesetzgeber leiten lassen sollte.
Eder, Magdalena; Storr, Stefan, ZöR Zeitschrift für öffentliches Recht, Band 80, Juli 2025, Heft 1, S. 9-35